BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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S. 1973 3.4. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 1998/66
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigung unterliegt;
für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;
Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2.
Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden:
Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung:
Mörbisch am See – die Übertragung bezieht sich nur auf die Z 1 und Z 3 (Bauten, für die nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist)
Trausdorf an der Wulka
Bezirkshauptmannschaft Güssing:
Bocksdorf
Großmürbisch
Inzenhof
Kleinmürbisch
S. 1974Neustift bei Güssing
Ollersdorf im Burgenland
Tschanigraben
Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf:
Jennersdorf
Mühlgraben
Bezirkshauptmannschaft Mattersburg:
Bad Sauerbrunn
Forchtenstein
Loipersbach im Burgenland
Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See:
Apetlon
Gols
Illmitz – die Übertragung der Bauagenden bezieht sich nur auf die Z 1 und Z 3 (Bauten, für die nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist)
Neudorf
Potzneusiedl
Zurndorf
Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf:
Kobersdorf
Lutzmannsburg
Stoob
Bezirkshauptmannschaft Oberwart:
Badersdorf
Loipersdorf-Kitzladen
Oberdorf im Burgenland
Oberschützen
Unterkohlstätten