BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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S. 1805Gesetz vom über die Einführung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz – Bgld. RPEG), LGBl 2019/50
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit Inkrafttreten des Bgld. RPG 2019 verliert das bisher in Geltung stehende Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, seine Wirksamkeit. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch weder Örtliche Entwicklungskonzepte im Sinne der Bestimmungen des Bgld. RPG 2019 in Kraft, noch ist auszuschließen, dass Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsbestimmungen (Teilbebauungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) und zur Genehmigung von Einkaufszentren anhängig sind. Bis zum Inkrafttreten eines nach den Bestimmungen des Bgld. RPG 2019 erlassenen Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind daher keine Fächenwidmungsverfahren zulässig, was Gemeinden allenfalls in ihrer Entwicklung behindern könnte. Auch anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsbestimmungen und zur Genehmigung von Einkaufszentren müssten nach den neuen Bestimmungen wiederholt werden.
Um Entwicklungen in Gemeinden daher nicht zu verhindern sowie auch im Sinne der Minimierung des Verwaltungsaufwandes sind Übergangsbestimmungen erforderlich.
Es sollen daher für die oben genannten Raumplanungsinstrumente jene Regelungen weiterhin gelten, die auch schon im außer Kraft getretenen Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gegolten haben. Flächenwidmungsplanänderungen sollen daher bis zur Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes im Sinne des Bgld. RPG 2019 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen und anhängige Verfahren für Bebauungsbestimmungen und Einkaufszentren sollen nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden.