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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 4 Vorbehaltsflächen

Erl zu § 4

Wie auch im Bereich der örtlichen Raumplanung, können in der überörtlichen Raumplanung innerhalb der im Landesraumordnungsplan festgelegten Eignungszonen zweckgebundene Vorbehaltsflächen vorgesehen werden, sofern die Festlegung des Vorbehaltes durch ein entsprechendes überörtliches Interesse begründet wird.

Um zu vermeiden, dass die Erklärung von Vorbehaltsflächen die Wirkung einer sogenannten „kalten Enteignung“ zeitigt, sieht Abs. 2 vor, dass die Begünstigten, die Gemeinde oder das Land die Flächen vom Eigentümer innerhalb von 5 Jahren zu erwerben haben. Wenn der Verkauf oder die Begründung dinglicher Nutzungsrechte vom Eigentümer abgelehnt wird, oder eine Einigung über den Kaufpreis nicht erzielt wird, können die Begünstigten oder die Gemeinde – innerhalb der fünfjährigen Frist ab Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes – einen Antrag auf Enteignung stellen. Die Enteignung soll jedoch gewissermaßen nur als letztes Mittel vorgesehen werden, um die unbedingt erforderlichen Einrichtungen und Anlagen errichten zu können.

Die Frist von 5 Jahren erscheint wohl hinreichend, um die zum Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechtes erforderlichen Verhandlungen führen zu können und beiden Teilen eine genügend lange Überlegungsfrist zu bieten. Wenn innerhalb dieser Frist weder die Vorbehaltsfläche erworben, noch ein Enteignungsantrag gestellt wird, räumt Abs. 3 dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Löschung des Vorbehaltes ein. Der Landesraumordnungsplan ist entsprechend diesem Antrag abzuändern.

Sollen konkrete Flächen im Wege der überörtlichen Raumplanung einer bestimmten Widmung zugeführt werden, so müssen derartige planerische Festlegungen aus überwiegendem überörtlichen Interesse begründet werden ().

In die gleiche Richtung geht auch das Judikat des : „Planerische Festlegungen in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm sind nur bei Überwiegen des überörtlichen Interesses zulässig. Überörtliche Planungsträger können parzellenscharfe Zweckwidmungen oder Nutzungsverbote für bestimmte Flächen vorsehen, wenn es zur Durchsetzung überörtlicher Zielsetzungen erforderlich ist.“

Anmerkungen

1) Die RPG-Nov 1990, LGBl 61, hat auch für die überörtliche Raumplanung die Möglichkeit zur Ausweisung von Vorbehaltsflächen und zur Enteignung solcher Flächen geschaffen. Die Widmung von Vorbehaltsflächen auf Gemeindeebene ist in § 41 geregelt. Vgl die Rsp zu § 41, die auf Vorbehaltsflächenwidmungen der LReg übertragbar ist.

2) Im geltenden Landesraumordnungsplan (abgedruckt unter IV.2.) sind bislang keine Vorbehaltsflächen innerhalb der Eignungszonen festgelegt worden. Dies wäre nur unter der Voraussetzung zulässig, dass überörtliche Interessen an diesen Festlegungen überwiegen (vgl VfSlg 11.626/1988 und VfSlg 11.633/1988).

3) Zur Berücksichtigung der „Grundsätze und Ziele“ vgl die Anm 4 zu § 1. Zum Verfahren der Ausweisung von Vorbehaltsflächen vgl die Anm 5 und 6 zu § 3.

4) Eine derartige Regelung enthält auch § 41 Abs 2 betreffend Vorbehaltsflächen der Gemeinden. Grundsätzlich haben die durch die Ausweisung Begünstigten, die Gemeinde oder das Land innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten bzw Änderung des Landesraumordnungsplanes das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Nutzungsrecht zu erwerben. Für den Fall, dass der Grundeigentümer den Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes ablehnt bzw keine Einigung über das Entgelt zu Stande kommt, ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung ist demnach das letzte Mittel, um überörtliche öffentliche Interessen durchzusetzen (vgl VfSlg 13.579/1993).

5) Eine derartige Regelung enthält auch § 41 Abs 3 betreffend Vorbehaltsflächen der Gemeinden. Innerhalb der 5-jährigen Frist muss das Eigentum bzw ein dingliches Recht an der Vorbehaltsfläche erworben oder die Enteignung beantragt werden. Verstreicht die Frist ungenützt, kann der Eigentümer die Löschung des Vorbehalts durch Änderung des Landesraumordnungsplans beantragen. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Änderung einer PlanV. Dieser Rechtsanspruch ist jedoch schwer durchsetzbar, weil die Vorbehaltsfläche nur durch V aufgehoben werden kann. Hebt die LReg die Widmung als Vorbehaltsfläche nicht binnen angemessener Frist auf, wird die Festlegung gesetzwidrig, da sie offenkundig nicht erforderlich ist und das Eigentumsgrundrecht unverhältnismäßig stark einschränkt. Der Eigentümer kann die gesetzwidrig gewordene Festlegung beim VfGH anfechten (vgl VfSlg 14.043/1995, 14.969/1997 ua). Wird der Vorbehalt über Antrag des Eigentümers gelöscht, darf diese Fläche nicht noch einmal als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.

6) Die Enteignung muss nicht notwendig in der Entziehung des Eigentumsrechtes bestehen; es können auch Nutzungsrechte an Grundstücken, zB das Baurecht oder Dienstbarkeiten, begründet werden.

7) Im Enteignungsverfahren muss die örtlich zuständige BVB zunächst versuchen, in einer mündlichen Verhandlung zwischen den Begünstigten/der Gemeinde und dem Eigentümer der Vorbehaltsfläche eine Einigung herbeizuführen. Wegen des Eigentumsgrundrechts ist der Abschluss eines Enteignungsabwendungsvertragessogar verfassungsrechtlich geboten (VfSlg 13.579/1993). Erst wenn dies nicht gelingt, ist die Enteignung mit Bescheid auszusprechen.

Verfassungsrechtlich sind Enteignungen nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, das Objekt der Enteignung geeignet ist, den Flächenbedarf zu decken, die Enteignung das gelindeste Mittel, also erforderlich ist, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und die Enteig nung in Relation zum angestrebten Ziel verhältnismäßig ist. Zur Ermittlung der Entschädigungshöhe sind Sachverständige beizuziehen.

8) Die BVB hat im Bescheid sowohl über die Enteignung als auch über die Höhe der Entschädigung abzusprechen. Gegen diesen Bescheid steht dem Enteigneten sowohl hinsichtlich der Enteignung als auch hinsichtlich der Entschädigung die Beschwerde an das LVwG zu (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). Ein aufgespaltener Rechtszug zum Verwaltungsgericht und zum ordentlichen Gericht wird vermieden (Art 94 Abs 2 B-VG idF BGBl I 2013/114).

9) Der Verkehrswert ist nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen zu ermitteln, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch der Liegenschaft erzielen kann (§ 305 ABGB). Nach der Rsp des OGH (3 Ob 46/11b uva) handelt es sich um jenen Betrag, der innerhalb eines eingegrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Zahl gleichartiger Objekte von Kaufinteressenten geboten wird (Vergleichswert nach § 4 LBG). Ausgangspunkt der Berechnung ist der Verkehrswert vor Ausweisung der Vorbehaltsfläche, also der entsprechende Bauland- oder Grünlandwert. Werden nach dem Wirksamwerden der Widmung als Vorbehaltsfläche werterhöhende Investitionen getätigt, sind diese nicht zu berücksichtigen.

10) Nach § 4 Abs 1 Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG sind alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem § 365 ABGB zu ersetzen. Gem § 7 Abs 2 EisbEG bleibt bei der Berechnung der Entschädigung der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht.

Bei der Entschädigungsermittlung ist nach § 5 EisbEG auch auf jene Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer (Mieter, Pächter) durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung prinzipiell dem Enteigneten obliegt. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist nach § 6 leg cit bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der verbleibende Teil erleidet, Rücksicht zu nehmen.

Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner nach § 7 Abs 3 EisbEG Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung (VwSlg 13.777A/1993). Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 € und höchstens 7.500 €.

Bei zweckverfehlenden Enteignungen leitet der VfGH (VfSlg 8980/1980, 8981/1980, 9892/1980 ua) schon aus dem verfassungsgesetzlich garantierten Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eine Pflicht zur Rückübereignung ab (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK, vgl auch die Regelung des § 37 EisbEG).

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