Suchen Kontrast Hilfe
BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-2146-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 41 Einfriedungen

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 41 Bgld BauG entspricht § 17 der Bgld BauVO 1998.

Die EB zu § 17 Bgld BauVO 1998 führten aus:

„Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige Einfriedungshöhe wurde zur Erreichung eines besseren Sichtschutzes außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht. Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.“

Im Durchführungserlass zu § 17 Bgld BauVO 1998 wird festgehalten:

„Zu lebenden Zäunen, Hecken u.dgl. ist auszuführen, daß in der BauVO lediglich die Höhe auf 3 m begrenzt wurde. Ein allfälliger Überhang auf Nachbargrund ist nicht in der BauVO geregelt, sondern in § 422 ABGB, wonach jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen kann.

Gegen angrenzenden Wald wird dieses Recht eingeschränkt durch § 14 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wonach der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden hat, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde (Anm.: Forstbehörde) mit Bescheid.“

Judikatur

1) Das Bgld BauG definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Eine Einfriedung setzt zwar kein Gebäude auf einem Grundstück voraus, steht jedoch - wenn man von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht - typischerweise in engem Zusammenhang mit einem auf einem Grundstück errichteten Gebäude oder Bauwerk.

Nicht nur eine Einfriedung in Form eines Bauwerkes (Sockel mit Umzäunung), sondern auch durch eine lebende Hecke ist geeignet, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen. Außerdem kann eine lebende Hecke infolge ihrer Höhenentwicklung den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigen.

Eine Einfriedung in Form eines lebenden Zauns oder einer Hecke kann somit als eine „damit“ - nämlich mit der Errichtung eines Gebäudes oder eines Bauwerkes - „im Zusammenhang stehende Maßnahme“, die baupolizeiliche Interessen berührt (vgl § 2 Abs 4 Bgld BauG), auf § 4 iVm § 3 Z 4 und Z 5 Bgld BauG gestützt werden. Es ist auch - im Hinblick darauf, dass eine Einfriedung definitionsgemäß auch dem Schutz eines unbebauten Grundstückes dienen kann - nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass es sich um eine „ausschließlich“ mit Gebäuden oder Bauwerken im Zusammenhang stehende Maßnahme handelt ( VfSlg 16.893).

2) Im Hinblick auf § 1 Abs 1 VStG darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde auch gegen Art 7 Abs 1 MRK verstoßen.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , V 57/00, (= VfSlg 16.893) dargelegt, dass eine Einfriedung in Form eines lebenden Zaunes oder einer Hecke baupolizeiliche Interessen iSd § 3 Bgld BauG berühren kann. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an. § 17 Abs 1 Bgld BauVO 1998, welcher die Ausgestaltung von Einfriedungen regelt, ist demnach eine zulässige Bauvorschrift. Baurechtliche Normen sind jedoch - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass rechtmäßig errichtete Bauwerke und dem Gesetz entsprechend ausgeführte baurechtlich relevante Maßnahmen durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht unrechtmäßig werden (vgl ; , 2002/05/0040). Da vor Inkrafttreten der Bgld BauVO 1998 (das war der ) keine aus den damals geltenden Bauvorschriften ableitbare Höhenbeschränkung für lebende Zäune, Hecken u dgl am Tatort bestanden hat, war die Beschwerdeführerin (damals) nicht verpflichtet, zweckdienliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass die beschwerdegegenständlichen Fichten und Thujen nicht höher als 3 m wachsen. Mit Inkrafttreten des Bgld BauG und der Bgld BauVO 1998 ist daher der im Tatzeitraum festgestellte Zustand dieser Pflanzen iSd Tatvorwurfs - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - nicht als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs 1 Bgld BauVO 1998 im Zusammenhang mit § 34 Abs 1 Bgld BauG nicht rechtmäßig war ().

3) Der von den Strafbehörden der Beschwerdeführerin gemachte Vorwurf (sie habe im Zeitraum vom bis als Eigentümerin eines Grundstückes, welches im Flächenwidmungsplan als Bauland eingetragen sei, nicht dafür gesorgt, dass die entlang der Grundstücksgrenze bestehende lebende Einfriedung bestehend aus Fichten und Thujen eine Höhe von nicht mehr als 3 m erreiche, wobei die derzeitige Höhe dieser lebenden Einfriedung zwischen 4 m und 5 m betrage) zielt auf eine Handlungspflicht der Beschwerdeführerin in einem vor dem im Spruch angeführten Tatzeitraum ab. Im Geltungsbereich des Bgld BauG und der Bgld BauVO 1998 konnte die Beschwerdeführerin nicht dafür sorgen, dass die beschwerdegegenständlichen Pflanzen die nunmehr beschränkte Höhe nicht überschreiten, weil sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld BauVO 1998 und damit im gesamten Tatzeitraum bereits die in dieser Verordnung festgelegte zulässige Höhe überschritten hatten (vgl ) ().

3) Der Begriff eines Vorgartens ist im Bgld BauG nicht definiert. Nach dem baurechtlichen Sprachgebrauch ist der Vorgarten ein Grundstücksstreifen, der zwischen der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie liegt und grundsätzlich von einer Bebauung frei bleibt (s zB § 79 Abs 1 Wr BauO). Der Vorgartenbereich ist in diesem Sinne jener Bereich zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche und der vorderen Baufluchtlinie (Hinweis , zur OÖ BauO 1976, sowie nunmehr auch § 2 Z 43 OÖ BauTG 1994). Anders als die Wr BauO (siehe deren § 5 Abs 6 lit a) definiert das Bgld RPG Baulinien als „die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen“ (§ 22 Abs 1 lit c). Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit jenem der (Bau-)Fluchtlinien nach der Wr BauO und dem Oö ROG 1994 (§ 5 Abs 6 lit e Wr BauO und § 32 Abs 3 Z 2 Oö ROG 1994). Ein Vorgarten nach dem Bgld BauG ist vor diesem Hintergrund daher jener Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie ().

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.