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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 30 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) S die inhaltsgleiche Regelung in § 4 Abs 2 bis 4 Bgld BauG und die EB hiezu.

§ 30 Bgld BauVO ist im Wesentlichen die Umsetzung des Art 32 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Art 32 Abs 3 und 4 dieser Vereinbarung sehen Folgendes vor:

„(3) Die Regelung über die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

(4) Ob auch andere Bauwerke barrierefrei gestaltet werden und in welchem Ausmaß diese den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen müssen, können die Vertragsparteien eigenständig regeln.“

Die im Abs 1 des § 30 Bgld BauVO unter Pkt 3., 4., 8. und 11. aufgezählten Bauwerke sind in der genannten Vereinbarung nicht enthalten. Die im § 30 Abs 2 Z 1 lit a bis d Bgld BauVO aufgezählten Voraussetzungen der Erfüllung der Mindestanforderungen entsprechen Abs 2 Z 1 bis 4 der genannten Vereinbarung.

Abs 1 regelt, welche Bauwerke jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insb Rollstuhlbenützer, Blinde und Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um solche iSd § 30 Abs 1 Bgld BauVO handelt, wenn nur ein Teil für die genannten Zwecke verwendet wird.

Abs 2 des § 30 Bgld BauVO legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können.

S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb deren Pkt 7.

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