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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

Materialien zum Bgld BauG

EB zu § 8

Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die weitgehend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach legistischer Überarbeitung im Wesentlichen beibehalten wurde.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahme fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück muß als Bauland gewidmet sein.

Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche Gut gegenstandslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid oder mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die Grundabtretung ist auch grundbücherlich durchzuführen.

Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken vermieden werden.

Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers. Die Baulandwidmung und Verkehrserschließung führen zu einer beträchtlichen Wertsteigerung der Grundflächen, die eine Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen rechtfertigen. Die Verpflichtung zur teilweisen unentgeltlichen Grundabtretung ist mit den Aufschließungsvorteilen zu begründen.

EB Bgld BauG-Nov 2004

Auf Grund des bisherigen Wortlautes konnte eine Abtretungsverpflichtung nur ausgesprochen werden, solange ein Grundstück noch nicht von Bauland in Verkehrsfläche umgewidmet war. Da dies häufig zu Koordinationsproblemen bei der zeitlichen Abwicklung von Verkehrsprojekten führte, wurde die Regelung nunmehr dahingehend abgeändert, dass eine Abtretungsverpflichtung auch bei Grundstücken möglich ist, die bereits als Verkehrsfläche gewidmet sind (im Raumplanungsgesetz wird zwischen den Widmungen Bauland, Verkehrsfläche und Grünfläche unterschieden). Die Verpflichtung zur Abtretung wurde auf als „Grünfläche-Hausgärten“ gewidmete Flächen erweitert, um Grundabtretungen auch bei der Errichtung oder Verbreiterung sogenannter „Hintausgassen“ zu ermöglichen.

EB Bgld BauG-Nov 2012

Wesentlich ist, daß eine Abtretungsverpflichtung nunmehr einzig und allein durch einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche entsteht, da die bisherigen Ansatzpunkte Bauplatzerklärung oder Baubewilligung weggefallen sind.

Da sich die erforderlichen Grundflächen bei sog. Landesstraßen III. Ordnung im Eigentum der Gemeinde befinden, ist eine Grundabtretungsverpflichtung auch bei diesen möglich, es ist jedoch ein Gemeinderatsbeschluß über Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich.

Sollte noch kein Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegen und die Gefahr bestehen, daß die hiefür erforderlichen Flächen verbaut werden, so besteht die Möglichkeit durch ein Zurückdrängen der Baulinie die erforderlichen Flächen von Bauten (also sowohl Gebäuden, als auch Bauwerken) frei zu halten, um zu vermeiden, daß bewilligungsgemäß errichtete Bauten (das sind auch Zäune!) im Falle einer späteren Abtretung entschädigt werden müssen.

Anmerkungen

0) IdF der Bgld BauG-Nov 2004, LGBl 2005/18. Mit der Bgld BauG-Nov 2004 wurde Abs 1 des § 8 Bgld BauG geändert (so EB zur Bgld BauG-Nov 2004).

1) Anliegerleistungen sind gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Anliegers, das ist der Eigentümer eines an eine öffentliche Verkehrsfläche (Gasse, Straße, Platz) angrenzenden Grundes, für die Herstellung der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche. Die Anliegerleistungen sind vom Anlieger im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen. Sie finden ihre Rechtfertigung - selbst bei unentgeltlicher Grundabtretung - darin, dass dem Anlieger die Aufschließungsvorteile zugute kommen; denn dem Wert des abzutretenden Grundes stehen die sog „Aufschließungsvorteile“ gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insb auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren (so VfSlg 3475/1958). Auch die EB zu § 8 Bgld BauG halten fest, dass die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers liegen.

Krzizek stellt den Anliegerrechten (Frontrecht, Anschlussrechte, Recht auf Vorbauten oder Recht auf bauordnungsgemäße Bebauung) die Anliegerpflichten (sog Anliegerleistungen) gegenüber (vgl Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] § 7 S 367 ff). Anliegerpflichten sind: die Straßengrundabtretung, die Herstellung der Höhenlage, die Grundabtretung und Grundeinbeziehung bei Änderung der Baulinien, die Änderung der Höhenlage, die Gehsteigherstellung, die Anlieger-(Aufschließungs-)beiträge, Kostenersatzbestimmungen sowie der Anschlusszwang an Wasserleitungen und Kanäle. Das Bgld BauG kennt die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen (§ 8 Bgld BauG) und Kostenbeiträge (§ 9 Bgld BauG). Einen Kanalanschlusszwang kennt das Bgld Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl 1990/27 idF LGBl 2013/80, einen Anschlusszwang an Wasserleitungen gibt es nach dem Gesetz über den Wasserleitungsverband nördliches Burgenland, LGBl 2007/73 idF LGBl 2014/59.

Der VfGH beurteilt die Straßengrundabtretungen als Enteignung. Er hält jedoch die Unentgeltlichkeit dieser Enteignung unter dem Gesichtspunkt für unbedenklich, dass dem Wert des abzutretenden Grundes Aufschließungsvorteile gegenüberstünden, die die Anlage der Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt (vgl VfSlg 3475; s auch bei Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, Linde Verlag, und Hauer, Zur unentgeltlichen Grundabtretungspflicht und des verfassungsrechtlich zulässigen Ausmaßes dieser Verpflichtung, bbl 2002/6, 235 ff). S auch bei Anm 2.

2) Die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen (Straßengrundabtretung) ist eine typische baurechtliche Anliegerleistung. Der VfGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen klargestellt, dass die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes und für Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist; ungeachtet dessen sind die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zutage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie nach Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG selbst verwaltet, dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen (vgl etwa VfSlg 3666/1959 mwN).

Die Verpflichtung zur Grundabtretung besteht grundsätzlich nur gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen. Nicht klargestellt wird in § 8 Bgld BauG, gegenüber welchen Verkehrsflächen die Abtretungsverpflichtung besteht (eine ausdrückliche Klarstellung enthält etwa § 18 Sbg BebauungsgrundlagenG, LGBl 1968/69). Nach dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG sind „Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Demnach ist aus kompetenzrechtlichen Erwägungen davon auszugehen, dass eine Grundabtretung für Bundesstraßen nichtRegelungsgegenstand sein kann. Nach Krzizek besteht die Abtretungsverpflichtung nur gegenüber Gemeindestraßen (vgl Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] § 7 S 380). Eine Stütze für diese Rechtsansicht könnte darin gesehen werden, dass die Grundflächen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten sind. Im DfE zu § 8 Bgld BauG wird außerdem festgehalten, dass sich die bei sog Landesstraßen III. Ordnung - dabei handelt es sich um Gemeindestraßen, deren Erhaltung in der Nachkriegszeit als „indirekte Subvention der Gemeinden“ vom Land übernommen wurde - erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde befinden; daher ist eine Grundabtretungsverpflichtung auch bei diesen möglich, es ist allerdings ein Gemeinderatsbeschluss über Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich.

3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft immer nur den Eigentümer - er muss nicht unbedingt Bauwerber sein - eines Grundstückes, das als Bauland, Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten gewidmet ist und das für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt wird. Eigentümer ist derjenige, dem das zivilrechtliche Eigentum an dem betroffenen Grundstück zukommt; dies ist grundsätzlich die im Grundbuch als Eigentümer einverleibte Person (vgl § 431 ABGB). Ausnahmen von diesem Intabulationsgrundsatz bestehen im Falle des Eigentumserwerbes eines Grundstückes durch Enteignung, Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung, Ersitzung oder Einantwortung im Erbwege (sog „außerbücherliches“ Eigentum).

4) Zum Begriff Bauland vgl die § 14 ff Bgld RPG.

5) Zum Begriff Verkehrsfläche s § 15 Bgld RPG. Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Bgld BauG idF vor der Bgld BauG-Nov 2004 bestand die Abtretungsverpflichtung nur für Eigentümer von Grundstücken im Bauland. Demnach konnte eine Abtretungsverpflichtung nur ausgesprochen werden, solange ein Grundstück noch nicht von Bauland in Verkehrsfläche umgewidmet war. Da dies häufig zu Koordinationsproblemen bei der zeitlichen Abwicklung von Verkehrsprojekten führte, wurde die Regelung dahingehend abgeändert, dass eine Abtretungsverpflichtung auch bei Grundstücken möglich ist, die bereits als Verkehrsfläche gewidmet sind (so die EB zu § 8 Abs 1 idF Bgld BauG-Nov 2004).

6) Zum Begriff Grünfläche vgl § 16 Bgld RPG. Danach sind als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartengebiete, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten udgl) bestimmt sind. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.

Die Verpflichtung zur Abtretung wurde deshalb auf als „Grünfläche-Hausgärten“ (Bezeichnung nach Anlage der Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 GHg) gewidmete Flächen erweitert, um Grundabtretungen auch bei der Errichtung oder Verbreiterung sog „Hintausgassen“ zu ermöglichen (so die EB zu § 8 Abs 1 idF der Bgld BauG-Nov 2004).

7) Zum Begriff Baugrundstück s § 2 Abs 5 Bgld BauG. Demnach besteht ein Baugrundstück aus einem Grundstück oder mehreren Grundstücken, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.

Die Aufschließung von Baugrundflächen rechtfertigt nach der Rsp des VfGH sogar eine unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung. Nach Ansicht des VfGH liegt eine gewisse Schadloshaltung in der Natur der Sache, weil dem Wert des abzutretenden Grundes die „Aufschließungsvorteile“ gegenüberstehen, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insb auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren (vgl VfSlg 3475/1958, 10.204/1984 ua). S auch Anm 1.

8) Zum Begriff Verkehrsfläche s insb § 4 Bgld Straßengesetz 2005, LGBl 2005/79. Eine öffentliche Verkehrsfläche kann demnach auch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sein (§ 4 Abs 3 Bgld Straßengesetz 2005), sofern sie den Voraussetzungen des § 15 Bgld RPG entspricht (s Anm 5).

Gem § 8 Abs 1 Bgld BauG sind auch Grundabtretungen zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen zulässig. Es fehlt in diesem Fall eine Bezugnahme auf den Aufschließungszweck; ein solcher muss bei Verbreiterung öffentlicher Verkehrsflächen nicht immer gegeben sein. Ohne eine derartige Klarstellung wäre nach Ansicht des VwGH aufgrund des Charakters eines Eigentumseingriffs durch die Grundabtretung eine restriktive Auslegung geboten, wonach eine Verpflichtung zur Grundabtretung nur für Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes in Betracht kommt (vgl , zu § 14 Stmk BauG).

9) Zur Notwendigkeit s bei Anm 2 zu § 9 Bgld BauG.

10) Gem § 64 Abs 1 Bgld GemO 2003, LGBl 2003/55, bilden die dem Gemeingebrauch - dh es besteht ein Nutzungsrecht für „jedermann“, wobei die Benützung allen in gleicher Weise zusteht - gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums das öffentliche Gut der Gemeinde (s auch § 287 Satz 2 ABGB). Die Gemeinde kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen (§ 64 Abs 2 Bgld GemO 2003).

Abtretung in das öffentliche Gut einer Gemeinde bedeutet das Ausscheiden einer Grundfläche aus dem Gutsbestand einer Einlage und Übertragung in den Gutsbestand einer anderen und in das Verzeichnis des öffentlichen Guts (vgl Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] § 7 S 382). Gem § 66 Bgld GemO 2003 sind das gesamte Eigentum der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen laufend im Eigentumsverzeichnis zu erfassen.

Die Grundabtretung erfolgt durch die grundbücherliche Einverleibung eines entsprechenden Teilungsplans und die tatsächliche Übergabe (Übernahme) der Grundflächen. Mit dem Eigentumsübergang muss - sofern eine solche „künstliche Trennung“ von Eigentum und Besitz gesetzlich vorgesehen ist - nicht zwingend der Besitz übergehen; eine solche Verzögerung der Besitzübergabe kann sinnvoll sein, weil der bisherige Grundstückseigentümer weiterhin die Grundfläche nutzen kann, die Gemeinde aber keine Haftung für Schäden an Personen und Eigentum trifft, die durch eine noch nicht ordnungsgemäß hergestellte Verkehrsfläche entstehen (vgl dazu näher Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] § 7 S 382). § 8 Bgld BauG scheint eine derartige Trennung von Besitz und Eigentum nicht auszuschließen. Die Gemeinde hat nämlich nach § 8 Abs 4 Bgld BauG erst spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche die abgetretenen Grundflächen in das öffentliche Gut zu „übernehmen“, vorher besteht eine solche Verpflichtung nicht; es ist aber wohl davon auszugehen, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht auf „fremdem Grund“ - nämlich auf jenem des Abtretungsverpflichteten -, sondern auf einer Fläche im Gemeindeeigentum errichtet wird (vgl dazu unten Anm 14 zu Abs 4 des § 8 Bgld BauG).

11) In VfSlg 16.455/2002 hat der VfGH klargestellt, dass es sachlich nicht zu rechtfertigen ist, eine unentgeltliche Grundabtretung auch für solche Fälle zu verlangen, in denen die abzutretende Fläche in keinem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes steht. Im Lichte dieser Rsp begegnet § 8 Bgld BauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Grundabtretung hat gem § 8 Abs 2 Bgld BauG nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche (Straßenachse), maximal aber bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; dies entspricht den Maßen üblicher Aufschließungsstraßen. Erst für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung gem § 8 Abs 7 Bgld BauG zu leisten. Bei Baugrundstücken, die an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt sind, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (siehe dazu Anm 20 u 21 zu Abs 7 des § 8 Bgld BauG).

Die Unentgeltlichkeit der Abtretung ist im Lichte der Rsp des VfGH unbedenklich, weil dem Wert des abzutretenden Grundes „Aufschließungsvorteile“ gegenüberstehen. Dazu gehören insb auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren. Der Wert dieser Aufschließungsvorteile wird zwar nicht immer mit dem Wert der abzutretenden Grundfläche übereinstimmen. Es kann aber angenommen werden, dass sich Abweichungen in Grenzen halten, die es rechtfertigen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Einrichtung eines Verfahrens zum Zwecke einer genauen Kompensation Abstand zu nehmen. (vgl VfSlg 3475/1958, 10.204/1984 ua; s auch oben Anm 1).

12) In § 8 Abs 3 Bgld BauG wird der Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt, da die bisherigen Ansatzpunkte Bauplatzerklärung oder Baubewilligung weggefallen sind. Das Vorliegen einer Baubewilligung ist nichtVoraussetzung für die Abtretung; das Grundstück muss allerdings entweder als Bauland, Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten gewidmet sein (vgl auch sowohl die EB als auch den DfE zu § 8 Bgld BauG).

Sollte noch kein Gemeinderatsbeschluss über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegen und die Gefahr bestehen, dass die hiefür erforderlichen Flächen verbaut werden, so besteht nach dem DfE zu § 8 Bgld BauG die Möglichkeit, durch ein Zurückdrängen der Baulinie die erforderlichen Flächen von Bauten - also sowohl Gebäuden als auch Bauwerken - freizuhalten, um zu vermeiden, dass bewilligungsgemäß errichtete Bauten - ua auch Zäune - im Falle einer späteren Abtretung entschädigt werden müssen.

13) In § 17 Bgld BauO 1969 war die Verpflichtung zur Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen an die Bauplatzerklärung gebunden. Mit dem Wegfall des Bauplatzerklärungsverfahrens mit Inkrafttreten des Bgld BauG musste der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, die Abtretungsverpflichtung (insb deren Umfang) durch Bescheid - sei es mit dem Baubewilligungsbescheid oder mit einem gesonderten Bescheid - auszusprechen.

Ein gesonderter Bescheid wird dann notwendig sein, wenn ein als Bauland gewidmetes Siedlungsgebiet erst teilweise entlang der zukünftigen - vom Gemeinderat bereits beschlossenen - Aufschließungsstraße bebaut ist, die Errichtung der Aufschließungsstraße zur leichteren Erreichbarkeit der bereits errichteten Gebäude in Angriff genommen werden soll und die Bebauung der übrigen Grundstücke noch nicht abschätzbar ist. Ebenso muss bei einer Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche die ursprüngliche Abtretungsverpflichtung durch gesonderten Bescheid ausgedehnt werden. Beschließt der Gemeinderat erst nachträglich - dh nach Bebauung eines oder mehrerer Grundstücke - die Errichtung oder Verbreiterung einer Aufschließungsstraße, kann die Abtretungsverpflichtung für Eigentümer der bebauten Grundstücke in einem gesonderten Bescheid ausgesprochen werden.

14) § 8 Abs 4 Bgld BauG stellt klar, dass die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche Gut zu übernehmen sind. Dies spricht wohl dafür, dass zwischen der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung - also der Übertragung der abzutretenden Flächen ins Eigentum der Gemeinde - und der Übergabe der Grundflächen in das öffentliche Gut unterschieden wird; eine Trennung von Eigentum und Besitz am betreffenden Grundstück scheint möglich (vgl auch oben Anm 10). Die Verpflichtung zur Übertragung der abzutretenden Grundfläche ins Eigentum der Gemeinde - die Gemeinde ist gem § 64 iVm § 61 Abs 1 Bgld GemO 2003 Eigentümerin des öffentlichen Guts - entsteht bereits unmittelbar nach rechtskräftiger bescheidmäßiger Vorschreibung. Es kann allerdings sowohl für die Gemeinde als auch für den ehemaligen Grundeigentümer sinnvoll sein, den Besitz am abgetretenen Grund noch nicht zu übertragen. Damit hat der ehemalige Grundeigentümer die Möglichkeit, die betreffende Fläche weiterhin (alleine) zu nutzen; die Gemeinde ist bis zur Inbesitznahme nicht für Schäden an Person und Eigentum durch eine noch nicht ordnungsgemäß hergestellte Verkehrsfläche haftbar (s Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] § 7 S 382).

Die Gemeinde muss spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche die abgetretene Grundfläche in das öffentliche Gut übernehmen. Das bedeutet, dass sie die abgetretenen Grundflächen in den Besitz zu übernehmen hat und diese außerdem dem Gemeingebrauch widmen muss; damit steht die Benützung allen in gleicher Weise zu (vgl § 64 Abs 1 Bgld GemO 2003). Die Gemeinde kann freilich bereits früher - etwa unmittelbar nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Abtretungsverpflichtung - sowohl die Übertragung des Eigentums als auch des Besitzes an den abzutretenden Grundflächen fordern und eine Erklärung zum öffentlichen Gut vornehmen.

15) Stellt die Gemeinde bescheidmäßig fest, dass ein auf den abgetretenen Grundflächen bestehendes dingliches Recht der Nutzung der Grundflächen als Verkehrsfläche entgegensteht, oder wird bescheidmäßig festgestellt, dass mit der Übertragung in das öffentliche Gut das bestehende dingliche Recht auf der abgetretenen Grundfläche gegenstandslos wird, so erlöschen mit der Erklärung zum öffentlichen Gut die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte. Die Feststellung gem § 8 Abs 4 Bgld BauG, dass das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche Gut gegenstandslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheidoder mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen (so auch die EB zu § 8 Bgld BauG).

16) Gem § 8 Abs 4 letzter Satz Bgld BauG werden die Kosten für die Übertragung ins öffentliche Gut von der Gemeinde getragen; es sind dies sowohl die Kosten für die Abtretung als auch die Übernahme in das öffentliche Gut, zB Kosten des Teilungsplans, einer allfälligen Vermessung, der grundbücherlichen Durchführung usw. Nach der Rsp des VwGH wäre selbst ohne derartige Regelung eine Überwälzung der Kosten auf den Abtretungsverpflichteten nicht möglich, bedeutet doch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung - sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - auch die Befreiung von sonstigen Kosten und Lasten jeglicher Art, die mit diesem Grund in Zusammenhang stehen (VwSlgNF 7472 A/1968).

17) § 8 Abs 5 erster Satz Bgld BauG stellt klar, dass eine Grundabtretung auch bei bestehenden Bauten zulässig ist. Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen ist dem Eigentümer eine Entschädigung zu leisten. Bei den bewilligungsgemäß errichteten Bauten wird es sich zumeist um Zäune handeln (vgl auch den DfE zu § 8 Bgld BauG), die etwa aufgrund einer Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche abgetragen werden müssen. Denkbar sind auch Fälle, in denen ein „Altbestand“ auf dem abzutretenden Grundstück einer neuen Aufschließungsstraße weichen muss.

18) Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, dass das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird (vgl § 8 Abs 4 Bgld BauG sowie oben Anm 15). Deshalb ordnet § 8 Abs 5 zweiter Satz Bgld BauG an, dass eine Entschädigung auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten ist, deren dingliche Rechte gem § 8 Abs 4 Bgld BauG erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.

19) Um besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken zu vermeiden, normiert § 8 Abs 6 Bgld BauG, dass bei Baugrundstücken, die an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt sind, für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist (vgl auch EB zu § 8). Eine derartige Regelung ist deshalb erforderlich, weil nach Ansicht des VfGH eine unentgeltliche Grundabtretung nur insoweit zulässig ist, als die abzutretende Fläche in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes steht. Die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen liegt zwar im öffentlichen Interesse; es darf eine unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung aber nicht in einem weit über die Aufschließungsvorteile hinausgehenden Ausmaß erfolgen (VfSlg 16.455/2002). Grundsätzlich reicht die Aufschließung eines Baugrundstücks lediglich an einer Seite; aus diesem Grund wird für abtretungspflichtige Eigentümer von Eckgrundstücken eine Entschädigung für die Hälfte der gem § 8 Abs 2 Bgld BauG „entschädigungslos abzutretenden Grundflächen“ (bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber 6 m) normiert; für eine über 6 m hinausgehende Abtretung ist von der Gemeinde die volle Entschädigung gem § 8 Abs 7 Bgld BauG zu leisten.

20) Die Festsetzung der Kriterien für eine Entschädigung im Gefolge der Grundabtretung ist wohl als Angelegenheit des Zivilrechts iSd Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG anzusehen. Gem Art 15 Abs 9 B-VG sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts zu treffen.

Nach § 8 Abs 7 Bgld BauG ist der Verkehrswert Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bauten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann; die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben (so § 2 LiegenschaftsbewertungsG, BGBl 1992/150). Die Höhe der Entschädigung ist mit Hilfe eines oder mehrerer beeideter Sachverständigen zu ermitteln (vgl § 8 Abs 8 zweiter Satz Bgld BauG, wonach für das Entschädigungsverfahren die Bestimmungen des § 27 Abs 3 und 4 Bgld RPG sinngemäß anzuwenden sind). Vgl auch unten Anm 23.

21) Erleidet die durch die Abtrennung der abgetretenen Fläche verbleibende Liegenschaft (gemeint offenbar: Grundstück bzw zusammengehörige Grundstücke einer Liegenschaft) einen Wertverlust, so ist der ermittelte Wertverlust auch bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen; Gleiches hat für Bauten zu gelten (zum Begriff „Bauten“ s § 2 Bgld BauG). In der Regel wird allerdings die Aufschließung des Bauplatzes (Baugrundstücks) zu einer Wertsteigerung führen.

22) Die Entscheidung über die Entschädigung für Grundabtretungen hat der Bürgermeister gem § 31 Bgld BauG imübertragenen Wirkungsbereich zu treffen. Nach der stRsp des VfGH gehört die Festsetzung von Entschädigungen für Enteignungen - die Grundabtretung ist eine Enteignung (vgl die unten wiedergegebene Rsp) - nicht zum eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde (VfSlg 6088/1969 od 8227/1977 ua). S in diesem Zusammenhang auch bei § 31 Bgld BauG.

Die Entschädigung ist gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung festzusetzen. S Näheres zu Abs 3.

23) Gem § 8 Abs 8 zweiter Satz Bgld BauG sind für das Verfahren die Bestimmungen des § 27 Abs 3 und 4 Bgld RPG sinngemäß anwendbar. Demnach ist die Entschädigung vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl 1954/71, in der Fassung des Gesetzes BGBl 2010/111, sinngemäß anzuwenden (§ 27 Abs 4 Bgld RPG).

Zum Entschädigungsverfahren gem § 27 Abs 3 u 4 Bgld RPG s Näheres bei § 27 Bgld RPG.

24) In stRsp hält der VfGH fest, dass im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden muss, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfasst ist. Eine solche Aufhebung kann nur rückwirkend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, dass die Enteignung erst mit der Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist. Zuständig für die Aufhebung des Enteignungsbescheides ist die Behörde, der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme (vgl VfSlg 8981/1980; s auch Rsp unten).

In Umsetzung dieser Rsp normiert § 8 Abs 9 Bgld BauG, dass bei Entwidmung einer abgetretenen Grundfläche als Verkehrsfläche diese dem vorherigen Eigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger anzubieten ist; nimmt dieser das Angebot an und wurde für die Abtretung ursprünglich eine Entschädigung geleistet, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen angepasste Rückzahlung zu leisten, wobei für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Typischer Fall der Entwidmung ist die Auflassung der Verkehrsfläche zur Gänze oder zum Teil. Eine neue Widmung muss nicht zwingend wieder eine Baulandwidmung sein; die Voraussetzungen für die Umwidmung müssen allerdings vorliegen (s dazu Näheres zum Bgld RPG).

Judikatur

1) Grundabtretung, Enteignung: Der VfGH führte in seiner Judikatur (Hinweis , VfSlg 18.890, mwN) zu Eigentumseingriffen in Gestalt von Enteignungen aus, dass diese nur zulässig seien, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten sei; dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliege, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sei, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Mit der Formulierung, die Grundabtretung sei „für die Sicherstellung vernünftiger und nachhaltiger Zufahrtsmöglichkeiten ... für die Erledigung der angeführten öffentlichen Aufgaben (der Schneeräumung, Straßenreinigung und Müllentsorgung) als abgestimmt und sinnvollW“, wird iSd oben dargestellten Judikatur des VfGH jedenfalls nicht dargelegt, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist ().

2) Grundabtretung - eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: Die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zu Tage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen sind der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie selbst verwaltet, ihrem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen (vgl VfG , G 242/91 u 271/91, VfSlg 12.891/1991). Auch der Umstand, dass die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes für die Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist, ändert daran nichts. Die gem Art 118 Abs 4 letzter Satz B-VG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung erfolgt im § 31 Bgld BauG, wonach die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs 7 und 8 Bgld BauG und des § 12 Abs 4 Bgld BauG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben ().

3) Grundabtretung - eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: Aufgrund des § 31 Bgld BauG besteht in verfassungskonformer Weise (Hinweis auf SlgNr 12.891) hinsichtlich der Abtretungsverpflichtung gem § 8 Bgld BauG die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Bestimmungen ().

4) Voraussetzungen derZulässigkeit der Grundabtretung: Die Grundabtretung gem § 8 Bgld BauG 1997 ist nur dann zulässig, wenn die Grundflächen für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden und diesbezügliche Feststellungen bereits dem Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegen (Hinweis auf ) ().

5) Zweck der Grundstücksabtretung: Da § 8 Bgld BauG 1997 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen. Nach Auffassung des VwGH kommt daher eine Verpflichtung zur Grundabtretung iSd § 8 Abs Bgld BauG - neben einer erforderlichen Verbreiterung der Straße - nur für die Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken in Betracht (Hinweis auf , mwN, zur vergleichbaren Norm des § 14 Abs 1 Stmk. BauG 1995) ().

6) Gebot der Sachlichkeit einer Grundabtretung: Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld BauG über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl Art 7 B-VG und Art 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis auf SlgNr 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis auf SlgNr 17.396).

Die Behörde darf sich in Bezug auf die Notwendigkeit der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache des Gemeinderatsbeschlusses iSd § 8 Abs 3 Bgld BauG berufen. Die Umstände, weshalb die Grundflächen notwendig sind, sind bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang ist auf ein Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei ().

7) Zu § 8 Abs 1: Abtretung zur Verbreiterung einer Verkehrsfläche: Eine Abtretungsverpflichtung gem § 8 Bgld BauG ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gem § 8 Abs 2 Bgld BauG unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden ().

8) Zu § 8 Abs 2: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B 556/80, VfSlg 10.204/1994, betont, dass er keine Bedenken gegen die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs 1 Bgld BauO (LGBl 1970/13) hegte; nach dieser Bestimmung hatten die Eigentümer von Grundstücken im Bauland die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt wurden, in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Zwar fehlt nunmehr bei der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen die Bezugnahme auf den Aufschließungszweck; dies begegnet jedoch im Hinblick auf die Begrenzung im § 8 Abs 2 Bgld BauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; damit wird die Verpflichtung jedenfalls nicht unverhältnismäßig (vgl , VfSlg 16.455/2002, ergangen zu § 17 BauO für Wien) ().

9) Zu § 8 Abs 3: Ob Grundflächen zur Verbreiterung „benötigt“ werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gem § 8 Abs 3 Bgld BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs 3 Bgld BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld BauO LGBl 1970/13 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl 1994/11 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an ( AStR; ; , 2008/05/0144).

10) Zu § 8 Abs 3: Ein Gemeinderatsbeschluss nach § 8 Abs 3 Bgld BauG kann dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch nach der Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche gefasst werden (; , 2010/06/0206).

11) Zu § 8 Abs 3: Gemeinderatsbeschluss: Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs 5 des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde iSd § 7 des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs 3 Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.

Ein Beschluss über die bloße Verbreiterung einer Gemeindestraße bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung (vgl hingegen die Genehmigungsvorbehalte in § 87 der Bgld GdO, LGBl 2003/55 idF 2010/33, für Flächenwidmungspläne ferner § 18 Abs 5 des Bgld RPG 1969, für Bebauungspläne § 23 Abs 5 leg cit und für Bebauungsrichtlinien § 25a Abs 4 leg cit) ().

12) Zu § 8 Abs 3: Die Abtretungsverpflichtung des § 8 Abs 3 Bgld BauG ist an das Vorliegen eines diesen Vorgaben entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses gebunden. Fehlt einem Gemeinderatsbeschluss eine - hinter der Beschlussfassung stehende - nachvollziehbare Begründung, mit der dargelegt wird, weshalb welche Grundflächen zur Verbreiterung oder zur Aufschließung von Baugrundstücken „benötigt“ werden, so entsteht die Abtretungsverpflichtung nicht; ein darauf gegründeter Bescheid erweist sich daher als rechtwidrig ( AStR; , 2013/06/0109).

Ausgewählte, nicht zu § 8 Bgld BauG ergangene, Abtretungsverpflichtungen betreffende Judikatur (insb Enteignung, Rückübereignung):

13) Zur Vorgängerbestimmung des § 17 Bgld BauO: Der VfGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 17 Abs 1 erster Satz Bgld BauO betreffend die Unentgeltlichkeit der Grundabtretung (zur Sachlichkeit der Anknüpfung von Anliegerleistungen an Grundabteilung bzw erstmalige Bauführung vgl VfSlg 6448/1971). Der VfGH hält es aber für eine mit den Denkgesetzen nicht mehr in Einklang zu bringende Auslegung des Wortes „kostenfrei“, wenn darunter auch die Abtragung von Bauwerken und die Verpflichtung subsumiert werden, einen Grundstreifen begehbar zu befestigen (vgl hiezu Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, Wien 1972, S 383, der es allerdings nur als „fraglich“ bezeichnet, ob die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung mit Rücksicht auf den Zweck der Grundabtretung - Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche - auch die Verpflichtung zur Abtragung der darauf befindlichen Bauten in sich schließt). Wenn der Gesetzgeber auch eine derartige Verpflichtung des Grundeigentümers erfasst wissen wollte, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen ( VfSlg 10.204).

16) Abtretungsverpflichtung, Enteignung: Es gibt keine verfassungsgesetzliche Regelung, die es bewirken würde, dass der Zwang zur Erbringung von Anliegerleistungen, die in Grundabtretungen bestehen, nicht als Enteignung iSd Kompetenzartikel des B-VG zu gelten hat. Die Verpflichtung individuell zu bezeichnender Personen zur Abtretung von Grundflächen an eine bestimmte Gebietskörperschaft war stets, auch schon vor dem , unter den Enteignungsbegriff des § 365 ABGB und damit auch des Art 5 zweiter Satz StGG (Art 5 erster Satz StGG gilt sowohl für Eigentumsbeschränkungen als auch für Enteignungen) zu subsumieren. Sie konnte niemals als eine bloße Eigentumsbeschränkung iSd § 364 ABGB angesehen werden. Daher war es auch stets ohne Einfluss auf den Charakter einer solchen Grundabtretungsverpflichtung als Enteignung, in welchem Zusammenhang die diesbezügliche Regelung getroffen wurde. Weder der Bundesgesetzgeber noch der Landesgesetzgeber hat durch das B-VG eine Zuständigkeit eingeräumt erhalten, die es ermöglichen würde, eine Enteignung einzurichten, ohne dabei den Zweck der Enteignung so weit vorzuschreiben, dass dadurch die betreffenden „Angelegenheiten“ bezeichnet sind. Eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die eine Enteignung „für öffentliche Zwecke“ schlechthin vorsieht, ist weder der Bundesgesetzgeber noch der Landesgesetzgeber zuständig. Im Enteignungsbegriff (Art 5 zweiter Satz StGG) liegt die Forderung, dass eine Enteignung nur erfolgen darf, wenn sie durch das allgemeine Beste gerechtfertigt, also durch das öffentliche Interesse geboten ist. Der Gesetzgeber darf somit eine Enteignung nur dann vorsehen, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Nur dann liegt eine Notwendigkeit im oben umschriebenen Sinn vor. Verfassungsrechtlich unzulässig ist es also, durch Gesetz Maßnahmen zu schaffen, die eine Enteignung ermöglichen, ohne dass ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist ( VfSlg 3666).

17) Abtretungsverpflichtung; Begriff Entgelt: Unter „Entgelt“ ist nicht nur der reine Kaufpreis - im vorliegenden Fall für einen Liegenschaftsteil - zu verstehen, sondern auch Entschädigungen für Nachteile, die etwa Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer, Hypothekargläubiger u dgl erleiden, aber auch die Übernahme von Lasten, die auf dem Grund und Boden liegen. Demgegenüber bedeutet „unentgeltlich“ die vollständige Befreiung von jeglicher Leistung für eine Liegenschaft aus welchem Grund und aus welchem Titel immer sie sich ergeben könnte. Daraus folgt aber, dass unter dem Begriff „unentgeltliche Abtretung eines Grundes“ - sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - auch die Befreiung von sonstigen Kosten und Lasten jeglicher Art, die mit diesem Grund im Zusammenhang stehen, verstanden werden muss ( VwSlgNF 7472 A).

18) Abtretungsverpflichtung, Vollstreckung: Die Verpflichtung zu einer Grundabtretung ist keine Leistung, welche durch einen Dritten bewerkstelligt werden könne, und daher nicht durch eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG 1950, sondern im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG 1950 zu vollstrecken. Die Ausscheidung einer Grundfläche aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft und ihre Übertragung in das öffentliche Gut ist nämlich keine faktische Leistung, sondern eine Rechtshandlung, zu welcher grundsätzlich die Mitwirkung des Grundeigentümers in Form der Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde und in Form der Lastenfreistellung erforderlich ist. Da dem VVG 1950 eine dem § 367 EO entsprechende Bestimmung mangelt, kann die Abgabe der entsprechenden Erklärungen des Abtretungsverpflichteten, als unvertretbare Leistung, nur durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG 1950 vollstreckt werden. Es lässt sich auch keine Gesetzesbestimmung, insb nicht im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, auffinden, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstände, dass zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestehen; insb lässt sich solches auch nicht aus dem in § 2 Abs 1 VVG 1950 festgelegten Schonungsprinzip ableiten, weil dieses sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetze vorgesehenen Zwangsmittel bezieht, jedoch nicht dazu herangezogen werden kann, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können. Gem § 5 Abs 2 VVG 1950 hat die Vollstreckung (durch Zwangsstrafen) mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Saumsal zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist ().

19) Abtretungsverpflichtung, Rückübereignung: Aus dem Blickpunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG hat der VfGH in stRsp (s insb VfSlg 8980/1980, 8981/1980, 8992/1980, 11017/1986 sowie jüngst G 233, 235/93) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig ist, die Enteignung aufrechtzuerhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Wie der Gerichtshof in seiner Judikatur des Weiteren ausgesprochen hat (s auch dazu VfSlg 8981/1980, sowie das vorhin zitierte Erk G 233, 235/93), ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. So ist es insb zulässig zu regeln, dass der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; eine unvertretbar kurze Frist, die dem Enteigneten zur Geltendmachung eines Rückstellungsanspruchs zur Verfügung steht, erweist sich daher als verfassungswidrig ( VfSlg 14.042).

20) Abtretungsverpflichtung, Rückübereignung einer Verkehrsfläche: Da der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, obwohl diese Fläche durch längere Zeit dem mit der Enteignung (mit Bescheid verfügten Grundabtretung) verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde (s G 233, 235/93 und die dort verwiesene weitere Judikatur, insb VfSlg 11.849/1988), ist der in Prüfung gezogene Raumordnungsplan als gesetzwidrig aufzuheben ( VfSlg 13.888).

Die Entschädigungsregelung für die Abtretung von Grundstücken, die für die Erschließung von Bauland durch Gemeindestraßen in Anspruch genommen werden, steht in einer Wechselwirkung zu den Erschließungsvorteilen von Eigentümern von Bauplätzen im Bauland. Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen Erschließungslasten und Erschließungsvorteilen besteht nur für solche Straßenprojekte, welche die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen für die Aufschließung von Bauland zum Gegenstand haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Gemeinde für die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen gem § 16 Tir BauO eine besondere Pflicht obliegt, welcher die den Eigentümern von Bauplätzen obliegenden Verpflichtungen zur Erbringung von Erschließungslasten, nämlich Leistung von Erschließungsbeiträgen und Grundabtretungen, gegenüberstehen. Erschließungslasten durch Beiträge oder Grundabtretungen und die Höhe von Entschädigungen sind aber Komponenten der Baulast, die von Gemeinden bei Erfüllung ihrer Erschließungspflicht zu tragen ist ( VfSlg 8475).

21) Abtretungsverpflichtung, Enteignung, Rückübereignung: Der Begriff der Enteignung ist - unbeschadet der Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern auch unmittelbar durch Gesetz (VfSlg 1853/1949, 2934/1955, 3118/1956) - historisch auszulegen (VfSlg 3666/1959, 4086/1961, 5369/1966). Eine Enteignung im eigentlichen, engeren Sinn liegt demnach nur vor, wenn auf die genannte Weise eine Sache dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn an der Sache auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (VfSlg 1123/1928, 2934/1955). Für die Qualifikation eines Eingriffes in das Eigentum als Enteignung ist somit wesentlich, dass eine Vermögensverschiebung eintritt (VfSlg 4475/1963, 4908/1965, 5208/1966, 5378/1966, 6390/1971, 8266/1978). Der Gesetzgeber (und zwar sowohl der Bundesgesetzgeber wie auch der Landesgesetzgeber gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG idF BGBl 1974/287; Art 15 Abs 1 B-VG idF BGBl 1974/444) darf Maßnahmen der Enteignung nur unter der Voraussetzung zulassen, dass diese Maßnahmen dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienen (dies geht schon aus der früheren Rsp des VfGH, zB VfSlg 1123/1928, hervor und wird in der späteren stRsp betont, zB VfSlg 1809/1949, 3463/1958, 3541/1959, 4874/1964, 7321/1974, 8083/1977, 8326/1978). Mit anderen Worten: im Art 5 StGG liegt die Forderung, dass eine Enteignung nur erfolgen darf, wenn sie durch das allgemeine Beste gerechtfertigt ist, also durch das öffentliche Interesse, das öffentliche Wohl geboten ist (VfSlg 1853/1949, 3666/1959, 5617/1967, 5807/1968, 6097/1969, 6763/1972, 7238/1973, 8212/1977).

Eine Enteignung kann dabei nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Angelegenheit (iSd Kompetenzartikel des B-VG) normiert werden. Dem Gesetzgeber ist keine Zuständigkeit eingeräumt, die es ermöglichen würde, eine Enteignung einzurichten, ohne dabei den Zweck der Enteignung so weit vorzuschreiben, dass dadurch die betreffenden Angelegenheiten bezeichnet sind. Der Gesetzgeber selbst hat die Enteignungsfälle zu bestimmen. Eine Enteignung für öffentliche Zwecke schlechthin vorzusehen ist unzulässig (VfSlg 2217/1951, 3230/1957, 3666/1959, 7145/1973). Es ist auch verfassungsrechtlich unzulässig, durch Gesetz Maßnahmen zu schaffen, die eine Enteignung ermöglichen, ohne dass ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VfSlg. 3666/1959, 5724/1968, 6097/1969). (...)

Die mit Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsgarantie erfordert es, dass das mit dem Institut der Enteignung dem Eigentümer einer Sache zugunsten der Allgemeinheit auferlegte Opfer nicht über das zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unbedingt notwendige Ausmaß hinausgeht. Diese dem Begriff der Enteignung innewohnende Beschränkung wurde in der Rsp des VfGH dadurch konkretisiert, dass die Merkmale eines verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffes in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums streng umschrieben wurden. (...)

In Konsequenz der von der Rsp herausgearbeiteten Merkmale einer verfassungsrechtlich zulässigen Enteignung ergibt sich die weitere Feststellung, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. (...)

In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird. (...)

Wie der VfGH zu verschiedenen Enteignungsregelungen der österreichischen Rechtsordnung festgestellt hat, ist dafür kennzeichnend, dass darin Elemente des öffentlichen mit solchen des privaten Rechtes verknüpft sind: so wurde klargestellt, dass die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist (vgl dazu zB VfSlg 8065/1977 und die dort angeführten weiteren Hinweise).

Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfasst ist. Eine solche Aufhebung kann nur rückwirkend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, dass die Enteignung erst mit der Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist. Zuständig für die Aufhebung des Enteignungsbescheides ist die Behörde, der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme (vgl VfSlg 7271/1974).

Mangels weitergehender gesetzlicher Regelung der Rückgängigmachung der Enteignung im vorliegenden Fall ist damit der Bereich des öffentlichen Rechtes erschöpft. Bei der hier gegebenen Rechtslage ist mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache (vgl zum Wegfall eines in einem Gesetz bestehenden Übertragungsaktes , EvBl 397/1966). Die damit zusammenhängenden weiteren Rechtsfragen, wie etwa die Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung, die Verrechnung der zwischenweiligen Nutzungen und die bücherliche Rückübertragung, sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu lösen ( VfSlg 8981).

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

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