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EO § 311a. Zahlungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig ab 01.01.2004
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 311a. Zahlungsvereinbarung

Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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