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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 8 Nachtragsbeitrag

Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz

Erl zur Stammfassung

Zu § 8

Wie nach der bisherigen Gesetzeslage werden die Gemeinden bei einer Änderung der Kanalisationsanlage ermächtigt, den Anschlußbeitrag auf Grund der erhöhten Kosten neu festzusetzen und vorzuschreiben. Ist z. B. der Neubau einer Kläranlage erforderlich, so haben die Anschlußpflichtigen zu den Errichtungskosten in Form eines Nachtragsbeitrages beizutragen, auch wenn sie bereits seinerzeit einen Anschlußbeitrag errichtet haben. Seine Rechtfertigung findet der Nachtragsbeitrag darin, daß den Anschlußpflichtigen die Kanalisationsanlage laufend zur Verfügung steht und alle Änderungen deshalb auch von Ihnen mitzufinanzieren sind.

Voraussetzung für die Erhebung des Nachtragsbeitrages ist eine Erhöhung des Beitragssatzes im Sinne des § 3 Abs. 2

Die Erhebung dieses Nachtragsbeitrages erfolgt in der Weise, daß die Gemeinde diesen Nachtragsbeitrag mit Verordnung unter gleichzeitiger Festsetzung des Beitragssatzes (= Differenzbeitrag zwischen dem bisher geltenden Beitragssatz und dem neuen Beitragssatz) ausschreibt. Die für das Objekt geltende Berechnungsfläche wird mit diesem Nachtragsbeitragssatz multipliziert, woraus sich schließlich der konkrete Nachtragsbeitrag ergibt.

Erl zu LGBl 1990/37

Zu Art I Z 2, 5, 8, 9 und 12

Diese Bestimmungen sollten dem nunmehr für Anschlußverpflichtungen maßgebenden Begriff „Anschlußgrundfläche“ angepaßt werden.

Erl zu LGBl 2013/72

Zu Z 9 (§ 8 Abs 1)

Die Bestimmung bewirkt eine Flexibilisierung des Nachtragsbeitrages. Die derzeitige Regelung führt dazu, dass viele Gemeinden von dessen Vorschreibung Abstand nehmen, da es zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung jener Abgabenschuldner kommt, die den Anschlussbeitrag schon vor langer Zeit entrichtet haben. Durch das Einfügen einer „Kann“-Bestimmung bleibt es den Gemeinden künftig anheimgestellt, den Nachtragsbeitrag vorzuschreiben. In vielen Gemeinden werden die Errichtungs- bzw. Sanierungskosten der Kanalisationsanlage an die Abgabenschuldner im Wege der Kanalbenützungsgebühren überwälzt. Gerade in diesen Gemeinden verhindert die „Kann-Bestimmung“ betreffend Einhebung des Nachtragsbeitrages eine doppelte Verrechnung der Errichtungs- bzw. Sanierungskosten und somit eine übermäßige Belastung der Abgabenschuldner.

Anmerkung

0) IdF LGBl 2013/72.

Mit LGBl 2013/72 wurde § 8 Abs 1 Bgld KanalabgabeG neu gefasst.

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