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SWI 5, Mai 2004, Seite 248

Nachträgliche Vorschreibung einer Abzugssteuer auf Gerätemieten im Rahmen einer tschechischen Betriebsprüfung

(BMF) - Der tschechischen Steuerverwaltung kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer tschechischen Firma die Entrichtung einer 5%igen Abzugssteuer auf Gerätemieten verlangt, die an eine österreichische Firma bezahlt werden. Denn der Anwendungsbereich des Artikels 12 DBA-Tschechien, der zu einer solchen 5%igen Quellensteuer berechtigt, umfasst nicht nur Lizenzgebühren im engen Wortsinn (also für die Nutzungsüberlassung unkörperlicher Wirtschaftsgüter), sondern gilt auch für Vergütungen für die Nutzungsüberlassung körperlicher Wirtschaftsgüter („gewerbliche Ausrüstungen").

Wird daher in Tschechien im Rahmen einer Betriebsprüfung eine abkommenskonforme Abzugsbesteuerung für die Jahre 2001 bis 2003 nachgefordert und wird dieser Nachforderungsbetrag im Jahr 2004 bezahlt, dann ist dieser Nachforderungsbetrag gemäß Artikel 23 DBA-Tschechien auf jene österreichische Einkommen(Körperschaft)steuer anzurechnen, die auf diese tschechischen Mieten entfällt; die Anrechnung der tschechischen Steuernachforderung muss somit aliquot verteilt auf die österreichischen Steuern der Jahre 2001 bis 2003 vorgenommen werden, in denen die tschechischen Mieteinnahmen in Österreich als gewinnerhöhe...

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