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Pensionsabfindung an den nach Malta ausgewanderten ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer
Hat ein österreichischer Gesellschafter-Geschäftsführer nach seiner Pensionierung seine Ansässigkeit aus Österreich nach Malta verlagert und lässt er sich in der Folge eine Pensionsabfindung von seiner Gesellschaft auszahlen, dann fällt dieser Vorgang nicht unter Artikel 18 des DBA-Malta, mit der Folge, dass er in Österreich steuerfrei ist. Denn unter Artikel 18 können nur Ruhegehälter für eine frühere unselbstständige Arbeit fallen.
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten keine Definition des Begriffes „unselbstständige Arbeit". Ob daher Einkünfte unter die Zuteilungsregel für unselbstständige Arbeit fallen, ist gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 2 DBA-Malta nach nationalem Recht zu beurteilen. Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers fallen somit - soferne keine anders lautende Verständigungsvereinbarung getroffen worden ist - unter die Zuteilungsregel für selbstständige Arbeit (EAS 1116 und 1431 und ); abweichende Verständigungsvereinbarungen gelten nur im Verhältnis zur Schweiz (AÖFV Nr. 153/1992) und zu Liechtenstein (AÖFV Nr. 140/2001).
Fällt die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers aber unter Artikel 14 DBA-Malta (selbstständ...