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SWI 5, Mai 2004, Seite 222

Österreicher als Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung einer russischen Kapitalgesellschaft

EAS 2315 hat sich mit dem Fall befasst, dass Mitarbeiter einer russischen Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die österreichische Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt werden. Es wurde damals festgestellt, dass die von der Zweigniederlassung zu tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Russland, BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung unterliegen, dass aber diese Arbeitslöhne auch in Russland einer 30%igen Besteuerung unterzogen werden dürfen, wenn die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland beibehalten. Diese Vorgangsweise ist durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens gedeckt, vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die russische anrechnet.

Unterwirft allerdings Russland auch jene Bezüge einer 30%igen Besteuerung - noch dazu ohne Anrechnung der österreichischen Steuer -, die in der österreichischen Niederlassung an österreichische Mitarbeiter mit Lebensmittelpunkt in Österreich gezahlt werden, dann stellt dies eine Abkommensverletzung dar.

Ist es nicht möglich, „auf kurzem Weg" unter Hinweis auf die vorliegende min...

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