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Seminaristische Vortragstätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft
Haben sich ein Österreicher, ein Deutscher und ein Amerikaner zu einer Vortrags-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, die freiberufliche Seminare in ganz Österreich abhält, wobei die Räumlichkeiten hierfür von verschiedenen Gastwirten und Gemeinden teils entgeltlich, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und wird in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften als Sitz dieser Arbeitsgemeinschaft die Adresse der Wohnung des Österreichers angegeben, dann sind im Gefolge der einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung für diese ausschließlich freiberuflich tätige Mitunternehmerschaft die Bestimmungen der Artikel 14 der DBA mit den USA und mit Deutschland zu beachten.
Sowohl im Fall des Abkommens mit den USA als auch im Fall des Abkommens mit Deutschland besteht für einen freiberuflich tätigen Seminarvortragenden nur dann inländische Einkommensteuerpflicht, wenn dem Vortragenden eine inländische Betriebsstätte (feste Einrichtung) zur Verfügung steht. Kurzfristig und stets wechselnd angemietete Räumlichkeiten in Gaststätten und Gemeindeeinrichtungen erfüllen i. d. R. diese Voraussetzung nicht. Ob in der Wohnung des österreichischen Vortragenden ei...