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Änderung des OECD-Kommentars in Bezug auf Bauplanungs-Ingenieure
(BMF) - Übernimmt ein in Österreich ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei portugiesischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer portugiesischen Bauausführung vor, wenn dem österreichischen Ingenieur keine portugiesische feste örtliche Einrichtung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom (Z 17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Portugal hat zwar gegen die Kommentierung des Artikels 5 zahlreiche Bemerkungen mit Vorbehaltswirkungen eingebracht, die allerdings nicht die Änderung in Bezug auf die Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen betreffen.
Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung für die Auslegung jener Abkommen maßgebend sein soll, die im Zeitpunkt der Kommentaränderung bereits existierten, ergibt sich aus der OECD-Empfehlung vom betreffend das OECD-Musterabkommen (Nr. I.3). Gegen diese ...