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SWI 9, September 2007, Seite 427

Altersteilzeitregelung für einen deutschen Beamten

(BMF) – Bezüge, die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den „Ruhegehältern“ noch zu den „Anderen Einkünften“ im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS 2753).

Verlegt ein im öffentlichen Dienst Deutschlands stehender Beamter, der von der deutschen Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht hat, in der Ruhephase seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich, so steht gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den in der Ruhephase gezahlten Gehältern der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Umstand, dass der Beamte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bewirkt keine andere Beurteilung, da die Staatsangehörigkeitsklausel des Art. 19 nur dann Wirkung entfaltet, wenn die Tätigkeit des deutschen Beamten auf österreichischem Staatsgebiet (z. B. bei der deutschen Botschaft in Wien) erbracht worden wäre. (EAS 2872 v. )

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