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Grenzgänger-Geschäftsführer bei deutscher GmbH
Nach dem Altabkommen mit Deutschland galt die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3 DBA, der zufolge das Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig waren (wenn es sich nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer handelte; siehe EAS 1553).
Mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland im Jahr 2003 ist allerdings eine Rechtsänderung eingetreten, und das Besteuerungsrecht an Geschäftsführerbezügen wurde Deutschland zugeteilt, und zwar dadurch, dass Geschäftsführer im neuen Abkommen aus der – mit der Grenzgängerregelung versehenen – Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte (Art. 16) unterstellt wurden. Art. 16 DBA-Deutschland enthält aber keine Grenzgängersondervorschrift, sodass österreichische Grenzgänger-Geschäftsführer ab 2003 in Deutschland zur Steuerleistung herangezogen werden können und korrespondierend dazu in Österreich – unter Progressionsvorbehalt – von der Besteuerung freizustellen sind. (EAS ...