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Schweizerische Beteiligungserträge und Kapitalverkehrsfreiheit
Hält eine österreichische GmbH 14,16 % der Anteile einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, dann sind die Beteiligungserträge aus der Schweiz aufgrund der internationalen Schachtelbefreiung gemäß § 10 Abs. 2 KStG erst ab der Veranlagung 2004 in Österreich steuerfrei zu stellen, weil erst ab diesem Veranlagungszeitraum die für die Steuerbefreiung maßgebende Beteiligungsgrenze von 25% auf 10 % herabgesetzt worden ist.
Die körperschaftsteuerliche Erfassung der schweizerischen Beteiligungserträge bei der Veranlagung 2001 ist damit gesetzeskonform erfolgt.
Dem Einwand des Steuerpflichtigen, dass diese Besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EGV verstößt, kann nicht gefolgt werden. Wohl ist es richtig, dass von den EU-Mitgliedstaaten die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten, sonach auch gegenüber der Schweiz, zu beachten ist, doch gilt dies nur für Sachverhalte, die im EU-Raum nicht primär bereits durch die Niederlassungsfreiheit geschützt sind (siehe , Lasertec, oder , C-102/051, A und B). Ergibt daher die Prüfung einen Verstoß gegen die – gegenüber Drittstaaten nicht geltende – Niederlassungsfreiheit, so kann sich der...