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SWI 9, September 2007, Seite 437

Verschärfung der Anti-Treaty-Shopping-Regelungen in Deutschland

Gerald Toifl

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde in Deutschland bereits mit Wirkung ab die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 dEStG betreffend Dividendenzahlungen ins Ausland grundlegend geändert. Nach altem Recht mussten wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe und (kumulativ) eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit fehlen, damit die Finanzverwaltung eine Erstattung oder Freistellung verweigern konnte. Nunmehr reicht bereits das Fehlen eines wirtschaftlichen bzw. sonst beachtlichen Grundes oder (alternativ) einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine zweckfremde (Nicht-)Teilnahme am Rechtsverkehr aus. Das BMF hat in einem Schreiben vom diese Kriterien näher konkretisiert. Kessler/Eicke (IStR 2007, 526 ff.) geben einen Überblick über die Neuregelung und sprechen Gestaltungsmaßnahmen mit Doppel-Holdingstrukturen im Ausland an, durch die der Neuregelung „der Zahn gezogen werden kann“. Aus Sicht einer österreichischen Gesellschaft und deren Gesellschafter, die Dividendenzahlungen aus Deutschland beziehen, muss nunmehr aber die Frage der Anrechnung deutscher Quellensteuern neu analysiert werden. Insbesondere infolge der Änderung des § 50d Abs. 3 dEStG ist nämlic...

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