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SWI 9, September 2007, Seite 423

Stornogebühren bei einem Hotel unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Hotel Cancellation Fees Are Not Subject to Value Added Tax

Rupert Wiesinger und Marta-Katarzyna Chalupa

In its eagerly anticipated decision in the case C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-Bains, the ECJ ruled that a deposit paid in the context of a hotel services contract, where it is retained by the hotelier in the event of cancellation by the guest, is not to be seen as the consideration for a supply of services and, consequently, is not subject to VAT. This ruling corresponds with the Austrian position but rejects the view Advocate General Maduro expressed in his Opinion.

Verfahren

Der französische Conseil d’État hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob im dargestellten Sachverhalt eine Dienstleistung des Hotelbetreibers vorliegt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, und somit das vom Hotelbetreiber einbehaltene Angeld („Stornogebühren“) mehrwertsteuerpflichtig ist.

Die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten in ihren Erklärungen während des Verfahrens wie auch Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen vom vertraten die Ansicht, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung des Hotelbetreibers vorliege. Diese bestehe – kurz gesagt – in der Entgegennahme der Reservierung und in der Zusage, dass der Gast zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Dienstleistung erhalten werde. Schade...

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