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Sondervergütungen im DBA-Recht
In jüngster Zeit wurde die BFH-Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Behandlung von Sondervergütungen durch mehrere Urteile weiterentwickelt. Dadurch wurden auch bisher offene Fragen geklärt. Hölscher (IWB Nr. 12 vom , 647 ff., Fach 3, Gruppe 2, Deutschland Doppelbesteuerung; 1361 ff.) stellt diese Rechtsprechung dar. Zunächst hat der BFH bestätigt, dass die spezielleren DBA-Normen (Art. 11, 12 und 15 OECD-MA) der Vorschrift für Unternehmensgewinne nach Art. 7 OECD-MA vorgehen. Daran anschließend hat der BFH konkretisiert, dass die Betriebsstättenvorbehalte in den Vorschriften der Art. 11 und 12 OECD-MA regelmäßig nicht anwendbar sind, weil das den Sondervergütungen zugrunde liegende Stammrecht nicht „tatsächlich“ zur Betriebsstätte gehört. Zinszahlungen einer österreichischen Personengesellschaft an ihren in Deutschland ansässigen Gesellschafter sind demnach regelmäßig in Deutschland steuerpflichtig – ein Ergebnis, das ist der Praxis aufgrund der diesbezüglich gegenteiligen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung zu Doppelbesteuerungen führt.