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SWI 9, September 2007, Seite 396

EU-widrige Benachteiligung österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen in Deutschland

Hat ein im Sozialbereich tätiger österreichischer Großverein mit Gemeinnützigkeitsstatus in Deutschland Liegenschaften geerbt, die vermögensverwaltend genutzt werden, dann verstößt Deutschland nicht gegen das DBA-Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 DBA-Deutschland, wenn vermögensverwaltende Einkünfte vergleichbarer deutscher gemeinnütziger Einrichtungen steuerfrei gestellt werden, die gleichen Einkünfte österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen aber besteuert werden. Denn nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Deutschland ist eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nichtansässiger gemeinnütziger Vereine nicht untersagt, und das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 DBA-Deutschland greift nicht, weil vermögensverwaltend genutzte Liegenschaften nicht betriebsstättenbegründend wirken.

Allerdings dürfte eine mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags unvereinbare Diskriminierung vorliegen, denn der EuGH hat über Ersuchen des deutschen BFH im deutsch-italienischen Verhältnis bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen: Der Umstand, dass Vermietungseinkünfte bei deutschen gemeinnützigen Einrichtungen steuerfrei sind, bei vergleichbaren ausländischen Einri...

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