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SWI 9, September 2007, Seite 436

Darlehensvergabe an eine deutsche „Enkelpersonengesellschaft“

(BMF) – In Fällen doppelstöckiger Personengesellschaften bewirkt die Anwendung des Transparenzprinzips, dass Zinsen der Untergesellschaft für ein Darlehen, das der Gesellschafter der Obergesellschaft gewährt, nach den allgemeinen Grundsätzen als Sondervergütungen des darlehensgebenden Gesellschafters aus den Betriebsstätten der Untergesellschaft zu werten sind. Es kann daher der deutschen Betriebsprüfung nicht entgegengetreten werden, wenn sie Zinsen, die eine deutsche GmbH & Co KG (= Untergesellschaft), deren Kommanditist eine andere deutsche GmbH & Co KG ist (= Obergesellschaft), nach Art. 7 DBA-Deutschland ungeachtet des Umstands besteuern möchte, dass diese Zinsen für eine unmittelbare Darlehenshingabe der österreichischen Kommanditistin der Obergesellschaft (eine GmbH) gezahlt werden.

Der Auffassung der deutschen Seite kann indessen insoweit nicht gefolgt werden, als die Zinsen aus Zeitperioden vor der deutschen Umgründung der Obergesellschaft stammen, in denen die deutsche Obergesellschaft noch keine Personengesellschaft, sondern eine GmbH war. Denn in diesem Fall handelt es sich bei den Zinsen, die der österreichischen GmbH zugehen, nicht um Vergütungen, die die Gesellschafte...

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