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SWI 9, September 2007, Seite 438

VwGH und UFS zur Berücksichtigung von Auslandssprachkursen

  • Werbungskosten, wenn im Intensivsprachkurs zu einem Viertel berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt werden

  • Nichtanerkennung der Kosten des Auslandsaufenthalts, insbesondere Reisekosten (Rechtslage vor BGBl. I Nr. 106/1999)

  • Zwischenzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses unschädlich

Ein Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens, das Containertransporte per Schiff auf der Strecke Rhein-Main-Donau abwickelt, war zuständig für die Akquisition von Kunden im Logistikbereich und die damit verbundene Befrachtung eines Container-Liniendienstes auf dem Wasserweg Rhein-Main-Donau, wobei die Vertragspartner von den Donauanrainerstaaten kamen. Ab Oktober 1997 hatte er die Lehrveranstaltung „Russisch“ an der Universität Linz besucht. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung hat er sodann in der Zeit vom 12. 7. bis zum an einem Intensiv-Kursprogramm in Russland an der Universität Nischni Nowgorod teilgenommen. Der von der Universität Linz veranstaltete Sprachkurs habe seinen Abschluss in Form eines Sprachtrainings in Russland gefunden.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte er für den Russisch-Intensivkurs Werbungskosten in Höhe von 10.000 ATS geltend, wo...

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