FLAG § 50h., BGBl. Nr. 433/1996, gültig ab 21.08.1996

Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 50h.

(1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit in Kraft.

(2) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit außer Kraft.

(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit in Kraft.

(6) § 39c tritt mit mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis entstanden sind, bis geltend gemacht werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis aufzubewahren.

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