FLAG § 38c., BGBl. Nr. 604/1987, gültig ab 01.01.1988
Abschnitt IIa Familienhärteausgleich
§ 38c.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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