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FLAG § 31a., BGBl. I Nr. 8/1998, gültig von 01.02.1998 bis 31.07.2000

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31a.

(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:

1. Schulbücher, die

a) als Schulbuch oder therapeutische Schulbücher vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste - sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird - enthalten sind,

b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

c) gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,

2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) im Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Abs. 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.

wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.

(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.

(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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