EO § 51. Ausschließliche Gerichtsstände, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 51. Ausschließliche Gerichtsstände

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750