EO § 51. Ausschließliche Gerichtsstände, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 51. Ausschließliche Gerichtsstände
Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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