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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 116

Verpflichtung des KJHT zu einer Meldeanfrage vor dem Exekutionsantrag; Bewilligung der Exekution durch das unzuständige Gericht ändert daran nichts

iFamZ 2015/88

§ 3 Z 2 UVG

Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, inwieweit eine Verpflichtung des KJHT besteht, vor einem Exekutionsantrag eine Meldeanfrage durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Vorschussantragstellung am bzw am wäre für die durch den KJHT vertretenen Minderjährigen bereits ohne besonderen Aufwand, nämlich durch eine ZMR-Anfrage, erkennbar gewesen, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sprengel des BG L wohnhaft war. Dass der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz häufig wechselt, war bereits aus der im Akt erliegenden ZMR-Anfrage vom sowie aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es hätte daher auch im vorliegenden Fall vor Einbringung des Exekutionsantrags eine neuerliche ZMR-Anfrage durchgeführt werden müssen, um eine Exekutionsführung beim unzuständigen Gericht zu vermeiden, ist jedenfalls vertretbar.

Der Umstand, dass der am eingebrachte Exekutionsantrag vom (unzuständigen) BG L bewilligt wurde, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern. Zur Bewilligung der Exekution ist (ausschließlich) das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig (§ 4 EO). Bei der Exekution auf Forderungen hat das...

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