a4. Artikel IV Schluß- und Übergangsbestimmungen
a4. (Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
a) Bewertungen, die ab dem angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem liegt,
b) hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem angeordnet wurde.
c) hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem angeordnet wurde.
(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensregelungen)
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
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