EO § 79., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen

§ 79.

(1) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

(2) Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

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