EO § 6. Wahlrecht des Gläubigers, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 6. Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

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