Zweiter Abschnitt. Execution wegen Geldforderungen.
§ 5. (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem liegt.
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