EO § 446. Anfechtungsklage, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 446. Anfechtungsklage
In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
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