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EO § 438. Anfechtungsrecht, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen

§ 438. Anfechtungsrecht

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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