§ 404. Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dritter Abschnitt Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen
§ 417.
Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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