Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 404. Anpassung ausländischer Exekutionstitel
(1) Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
(2) Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.
(3) Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.
(4) Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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