EO § 381. Sicherung anderer Ansprüche, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 381. Sicherung anderer Ansprüche

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;

2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

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