EO § 366. Kostenvorschuss, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 366. Kostenvorschuss
Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
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