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EO § 361. Haftdauer, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 361. Haftdauer

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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