Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte
§ 338.
Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.
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