EO § 338., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

§ 338.

Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.

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