§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 292f.
Tabelle der unpfändbaren Freibeträge
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge (§§ 291a, 291b Abs. 2) kundzumachen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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