EO § 292c. Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 292c. Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

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