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EO § 277c. Abbruch der Versteigerung, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 277c. Abbruch der Versteigerung

Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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