Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 271. Sofortkauf vor der Versteigerung
Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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