EO § 249., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 249.
Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
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