EO § 249., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 249.

Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

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