§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 234. Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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