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EO § 22. Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 22. Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger

Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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