EO § 18. Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 18. Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens

 (1) Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.

(2) Das Exekutionsverfahren ruht, wenn

1. keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder

2. alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.

(3) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.

(4) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.

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