EO § 178. Verfahrensablauf, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 178. Verfahrensablauf

(1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

1. die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;

2. die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;

3. inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;

4. die Bestimmungen der §§ 148 und 177a.

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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