§ 102.
§ 132. Rekurs
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).
findet ein Rekurs nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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