EO § 115. Rechnungslegung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

§ 115. Rechnungslegung

Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

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